Arzneimittelgesetz
§43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte:
(1) Arzneimittel (…), die (…) nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben sind, dürfen (…) für den Endverbrauch nur in Apotheken (…) in Verkehr gebracht werden.
(4) Arzneimittel (…) dürfen ferne im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben (…) werden.
Tierärztliche Hausapothekenverordnung
§12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte:
(1) Arzneimittel, die (…) apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren (…) abgegeben werden.
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind.
Das bedeutet, dass wir laut den Gesetzen nur apothekenpflichtige Tierarzneimittel aushändigen dürfen, wenn Ihr Tier bereits Patient in unserer Praxis ist. Andersfalls müssten Sie erst für eine Untersuchung vorstellig werden.
Dies gilt auch für prophylaktische Medikamente wie zum Beispiel Wurmkuren und Floh-/Zeckenmittel.
Dauermedikamente / Wiederholungsrezept
Bei Medikamenten, die dauerhaft gegeben werden, auf Grund einer chronischen Erkrankung oder zur Prophylaxe, sind Nachuntersuchungen zum Wohle Ihres Tieres erforderlich.
Wenn wir es nicht anders mit Ihnen vereinbart haben, können Sie über ein Jahr lang diese Medikamente bzw. Rezepte abholen ohne, dass Ihr Tier jedes Mal neu vorgestellt werden muss. Wir bitten Sie also spätestens ein Jahr nach der Verschreibung der Medikamente Ihr Tier erneut vorzustellen. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin in unserer Praxis.